Mit deiner eigenen Firma bist du bereits aktiv und hast diese als Einzelfirma, Kollektivgesellschaft oder GmbH gegründet. Nun möchtest du einen Wechsel der Rechtsform vornehmen. Gesellschaften und Einzelfirmen können ihre Rechtsform gemäss Fusionsgesetz (FusG) ändern. Am häufigsten werden die folgenden Umwandlungen vorgenommen:
Übernahme einer im Handelsregister eingetragenen
1 Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft:
-
Einzelfirma in GmbH (häufigste Umwandlung beim IFJ)
-
Kollektivgesellschaft in GmbH
Umwandlung einer bestehenden juristischen Person in eine andere juristische Person:
Die Übernahme/Umwandlung einer Firma ist etwas aufwändiger wie deren Gründung. Mit der richtigen Vorbereitung sollte sie aber schnell und unkompliziert abgewickelt werden können. Nachfolgend findest du die wichtigsten Informationen zu den einzelnen Umwandlungen.
Übernahme einer Einzelfirma in eine GmbH
Bei der Übernahme einer Einzelfirma in eine GmbH2 wird eine neue juristische Person gegründet. Diese juristische Person (GmbH) übernimmt dabei Bestandteile deiner Einzelfirma. Eine Einzelunternehmung kann nicht direkt in eine GmbH umgewandelt werden, sondern muss mit Aktiven und Passiven in eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen und anschliessend liquidiert werden. Üblicherweise geht die Einzelfirma nach Abschluss der Umwandlung unter und löst sich auf. War das Unternehmen zuvor ins Handelsregister eingetragen, so ist eine Löschung notwendig.
Die Übernahme einer Einzelfirma in eine GmbH stellt eine sogenannte
qualifizierte Gründung dar. Bei einer qualifizierten Gründung sind die rechtlichen Anforderungen im Vergleich zur reinen Bareinlagegründung höher, was auch zu höheren Kosten führt.
Umwandlung durch Sachübernahme gem. Art. 69 FusG
Die neue Unternehmung kann sämtliche Aktiven und Passiven deiner Einzelfirma im Rahmen der Gründung direkt übernehmen. Hier wird von einer sogenannten Sachübernahme (auch Vermögensübertragung) gesprochen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist. Die eingebrachten Aktiven und Passiven werden dabei nicht nur oder nur zu einem Teil für die Finanzierung von Anteilen verwendet – häufig wird auch ein Teil als Darlehensforderung der Gründer/innen gegenüber der neuen Gesellschaft stehen gelassen. Damit eine Sachübernahmegründung möglich ist, müssen diverse Dokumente vorhanden sein. So musst du für deine Einzelfirma eine doppelte Buchhaltung geführt und einen Jahresabschluss erstellt haben. Der Jahresabschluss darf dafür nicht älter als 6 Monate sein. Ist dies der Fall muss eine Zwischenbilanz erstellt werden. Der Jahresabschluss oder die Zwischenbilanz muss durch einen zugelassenen Revisor geprüft worden sein. Zu beachten ist, dass für die eingebrachten Forderungen weiterhin eine unbeschränkte und private Haftung während drei Jahren gilt (sofern das Geschäftsvermögen zur Deckung der Forderung nicht ausreichen sollte).
Wenn alle Bestandteile deiner Einzelfirma in die GmbH übertragen werden, geht deine Einzelfirma unter. Wird nur ein Teil übertragen, kann deine Einzelfirma fortbestehen. Es ist also dir überlassen, ob deine Einzelfirma weiterhin existieren soll oder nicht.
Umwandlung durch Sacheinlage gem. Art. 181 OR
Die Umwandlung kann auch mittels
Sacheinlage erfolgen. Dabei werden ein oder mehrere Sachwerte (Sachen mit grossem Wert) wie beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge, etc. der Einzelfirma zur Liberierung der neu geschaffenen Anteile verwendet. Konkret bedeutet das, dass anstatt Bargeld eine Sache bzw. deren Wert in die Firma eingebracht wird, um die Kapitalanforderungen (CHF 20'000 bei der GmbH und min. CHF 50'000 bei der AG) zu erfüllen. Bei der Gründung muss ein zugelassener Revisor prüfen, ob die eingebrachten Aktiven auch über den deklarierten Wert verfügen, was wiederum mit Zusatzkosten verbunden ist.
Auch hier benötigt der Revisor diverse Dokumente, um den Wert der Sachen bestimmen zu können (z.B. Inventar der Sachen, Kaufverträge, Quittungen, Bilder, Fahrzeugausweis, Eurotaxbewertung usw.)
Übernahme einer KlG in eine GmbH
Die rechtlichen Bestimmungen gestalten sich analog der Übernahme einer Einzelfirma in eine GmbH.
Umwandlung einer GmbH in eine AG
Die Umwandlung einer GmbH in eine AG ist möglich, kann sich allerdings sehr aufwändig und kostspielig gestalten. Die rechtlichen Bestimmungen werden in Art. 54 ff. FusG festgehalten. Zu beachten sind insbesondere auch die Vorschriften zum Schutz der Gesellschafter gemäss Art. 56 FusG. Die Gründe für eine derartige Umwandlung können sehr unterschiedlich sein. Häufig ist das Wachstum oder die Integration von weiteren Personen und Investoren in das Unternehmen ausschlaggebend. Das Fusionsgesetz ermöglicht die Umwandlung der GmbH in eine AG, ohne eine steuerrechtlich nachteilige Liquidation durchführen zu müssen. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen demjenigen der Fusion und Spaltung.
Für die Umwandlung einer GmbH in eine AG sind folgende Punkte notwendig:
-
Erstellung eines schriftlichen Umwandlungsplans und -berichts
-
Prüfung des Umwandlungsplans und -berichts durch einen zugelassenen Revisionsexperten
-
Fassung des Umwandlungsbeschlusses durch die Generalversammlung oder die Gesellschafterversammlung
-
Öffentliche Beurkundung des Beschlusses
-
Eintrag in das Handelsregister
Zu beachten ist ferner, dass bei einer Umwandlung einer juristischen Person in eine andere allenfalls das Kapital zusätzlich erhöht werden muss.
Gerne besprechen wir vom IFJ Gründungsteam mit dir dein Vorhaben und deine Möglichkeiten.
1Für nicht im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften wird eine Neugründung getätigt.
2Die folgenden Ausführungen gelten auch für die Übernahme einer Einzelfirma in eine AG.