Sich als Lehrer/in oder Dozent/in selbständig machen
Mi. 19.10.2022, 09:00
Möchtest du dich als Lehrer/in, Dozent/in oder Referent/in selbständig machen? Oder planst du nebenberuflich eine Lehrtätigkeit anzubieten? Dann gibt es einige rechtliche Punkte zu beachten, um eine Scheinselbständigkeit zu verhindern.

Nebenberufliche Referententätigkeit = Arbeitsnehmer/in (Art. 7 Bst. l AHVV)
4010: Zum "massgebenden Lohn" gehören Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten bzw. Kurse geben. Massgebende Kriterien sind dabei, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen.
4011: Privatdozentinnen und -dozenten beziehen in der Regel Kolleggelder für ihre Vorlesungen. Ähnlich besoldet werden oft die sogenannten Lektorinnen bzw. Lektoren. Diese Bezüge sind massgebender Lohn. Beitragspflichtig sind die Lehranstalten als Arbeitgebende dieser Lehrkräfte.
Quelle: Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)
Was heisst das nun konkret?
Aus Art. 7 Bst. l AHVV schliessen wir, dass Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte zu dem für die Berechnung der Beiträge "massgebenden Lohn" gilt.
Als massgebendes Indiz hierfür wird genannt, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen.
Lohn durch unregelmässig gehaltene Kurse zählen im Gegensatz dazu grundsätzlich nicht zum "massgebenden Lohn".
Die organisatorische Unabhängigkeit spielt bei der Frage, ob die Tätigkeit selbständig ist oder nicht, eine viel grössere Rolle, als das wirtschaftliche Risiko.
Welche Optionen habe ich als Lehrkraft?
Da die Ausgleichskasse die Selbständigkeit nicht anerkennt, ist eine Gründung einer GmbH oder die Anstellung im Teilpensum unabdingbar.
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