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Können Kryptowährungen zur Gründung eines Unternehmens verwendet werden?

Mi. 13.07.2022, 10:00

Kryptowährungen dürfen in der Schweiz legal besessen und gehandelt werden. In einigen Teilen des Landes sind sie für mehrere verschiedene Verwendungszwecke bei alltäglichen Einkäufen zugelassen. Es ist auch legal, Kryptowährungen über verschiedene Plattformen zu handeln, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) reguliert werden. Aber ist es legal, in der Schweiz ein Unternehmen mit Kryptowährungen zu gründen?



Kryptowährungen dürfen in der Schweiz legal besessen und gehandelt werden. In einigen Teilen des Landes sind sie für mehrere verschiedene Verwendungszwecke bei alltäglichen Einkäufen zugelassen. Es ist auch legal, Kryptowährungen über verschiedene Plattformen zu handeln, die von der Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) reguliert werden müssen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betrachtet Kryptowährungen als Vermögenswert und einige von ihnen unterliegen der Einkommens- oder Vermögenssteuer (sowie der Kapitalertragssteuer), wenn sie in den jährlichen Steuererklärungen angegeben werden.
 
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfordert die Eröffnung eines Kapitaleinzahlungskontos, auf das das Kapital in der gesetzlichen Währung des Landes eingezahlt werden muss. Dies kann zum Beispiel über unseren Partner PostFinance während unserem Gründungsprozess erfolgen.
 
Mit dem zunehmenden Interesse an Kryptowährungen und der Blockchain ist auch die Frage nach der Gründung eines Unternehmens mit Kryptowährungen in den Fokus gerückt. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Verwendung von Schweizer Franken für das Kapital, doch die aufkommende Tokenisierung der Startup-Welt hat neue Währungen eingeführt, die Unternehmen als Kapital verwenden können. Im Jahr 2016 führte die Stadt Zug Bitcoin als Zahlungsmittel für städtische Gebühren ein und im Januar 2018 erklärte der Schweizer Wirtschaftsminister Johann Schneider-Ammann, dass er die Schweiz zu einer "Krypto-Nation" machen möchte.
 
Die Verwendung von Kryptowährungen für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist jetzt in der Schweiz mit den richtigen Anwälten und Notaren gemäß dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) unter Verwendung der zertifizierten und geprüften Sacheinlagemethode möglich.
 
Gründung mit Bar-/Sacheinlage
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft mit einer Bareinlage ist die Verwendung des gesetzlichen Zahlungsmittels erforderlich. Die Eröffnung eines Bankkontos ist daher bei einer Organisation erforderlich, die sich an das Schweizerische Bankengesetz hält und die möglicherweise keine Kryptowährungskonten anbietet.
 
Damit eine Sacheinlage erfolgen kann, muss der Nennwert des Aktienkapitals durch die bei der Gründung eingebrachten Vermögenswerte gedeckt sein (siehe Artikel 634 OR für die Anforderungen an eine Sacheinlage). Die Anforderungen können bei der Durchführung einer Sacheinlage bei einer Gründung mit Krypto im Vergleich zu einer einfachen Gründung mit einer Bareinlage deutlich höher werden. (vgl. Art. 634 OR neu). Aber auch eine Sacheinlage ist möglich, indem die einzubringenden Vermögenswerte durch einen zugelassenen und zertifizierten Wirtschaftsprüfer bewertet und bescheinigt werden.
 
Es gibt einige weitere Voraussetzungen gemäss Art. 634 ff. OR, wenn eine Gesellschaft mit Kryptowährungen gegründet wird, die einen Sacheinlagevertrag beinhaltet, um die Bedingungen zu regeln, unter denen die Vermögenswerte in die Gesellschaft eingebracht werden. Dazu gehören eine "Sicherheitsmarge", die den erforderlichen Kapitalbetrag von 20'000 für eine GmbH und 100'000 für eine AG übersteigt, sowie eine zertifizierte und geprüfte Wallet mit verfügbaren Zugangsschlüsseln. Diese müssen angezeigt werden, um sicherzustellen, dass die Sacheinlage bei der Gründung mit Kryptowährung in den Machtbereich der gegründeten Rechtsform fällt.
 
Diese müssen der neuen Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister in vollem Umfang zur Verfügung stehen und in der Gründungssatzung, den Gründungsberichten und den Jahresberichten ausgewiesen werden. Die Rolle des Wirtschaftsprüfers bei der Sacheinlage wird an dieser Stelle wesentlich sein und das Handelsregister wird sich bei der Prüfung der Einlage auf die Angaben des Bescheinigungsbefugten in diesen Berichten verlassen.
 
Die neueste Anforderung ist die Offenlegungspflicht für eine Sacheinlage mit Kryptowährung. Der Gründer einer Gesellschaft muss die Sacheinlage so transparent wie möglich machen und sie im Zentralen Firmenverzeichnis (Zefix) erscheinen lassen (Art. 628 Abs. 1 OR) (Art. 14 HRegV)
 
Ist es also möglich, in der Schweiz ein Unternehmen mit Kryptowährung zu gründen? Die Antwort lautet ja, auch wenn dies teurer ist und zusätzliche Prüfungen und Anforderungen erfordert, wobei die Kantone, die sehr kryptofreundlich sind, wie Zug und Neuenburg, genutzt werden können.

Unsere Partnerkanzlei steht dir dabei unterstützend zur Seite.
 

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